Satzung des Vereins „Dominicus Patenschaften e.V.“
§ 1 Name und Sitz des Vereines
1. Der Verein führt den Namen Dominicus Patenschaften.
Nach erfolgter Eintragung ins Vereinsregister führt der Verein den Zusatz „e.V.“.
2. Er hat seinen Sitz in Nürnberg.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereines ist die ausschließliche und unmittelbare Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke auf dem Gebiet der Jugend- und Altenhilfe.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Vermittlung und Betreuung von Patenschaften für bedürftige Kinder, Jugendliche und alleinstehende alte Personen im Umfeld der Mission in Thika/Kenya, aber auch an anderen Orten des afrikanischen Kontinents. Zu diesem Zweck wird die Gesellschaft auch als Fördereinrichtung im Sinne von § 58 Nr. 1 AO tätig, indem sie Mittel für andere als gemeinnützig anerkannte Körperschaften beschafft und zweckgebunden zur Verfügung stellt. Soweit ausländische Einrichtungen durch Mittelzuweisungen unterstützt werden, ist Voraussetzung, dass diese Einrichtungen die Rechtsform einer Körperschaft besitzen, die der Rechtsform einer inländischen Körperschaft vergleichbar ist.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins die zweckfremd sind. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.
§ 3 Mitglieder
1. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern. Aktives Mitglied kann jede natürliche Person sein.
2. Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand nachzusuchen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand einstimmig. Die Entscheidung über die Nichtaufnahme ist nicht zu begründen. Der Bewerber/ die Bewerberin kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des schriftlichen Nichtaufnahmebeschlusses Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht die Bewerberin / der Bewerber (jeweils im nachfolgenden weiblich, divers oder männlich gemeint) vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft er sich dem Nichtaufnahmebeschluss.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilligen Austritt;
b) durch Tod;
c) durch Ausschluss;
d) durch Streichung von der Mitgliederliste.
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung bis spätestens 30.09. des laufenden Kalenderjahres zum 01.01. des Folgejahres gegenüber dem Vorstand.
3. Bis zum Jahresende bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
4. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann auch im Verdachtsfall durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss. Während des Ausschlussverfahrens ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte. Das Mitglied hat kein Stimmrecht und kein Recht, vereinsinterne Veranstaltungen zu besuchen. Die Berufung oder die Klage gegen den Ausschluss haben keine aufschiebende Wirkung.
5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen, Spenden oder anderen Leistungen ist ausgeschlossen.
6. Durch Vorstandsbeschluss können Mitglieder von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn sie trotz zweifacher Mahnung mit der Entrichtung des fälligen Mitgliedsbeitrages mehr als zwei Monate im Verzug sind oder wenn ihr Aufenthalt unbekannt ist.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern.
2. Die aktiven Mitglieder haben außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Planungsgesprächen und Versammlungen teilzunehmen, um die Leistungsfähigkeit des Vereins bei Verfolgung des Vereinszweckes zu erhalten und zu stärken.
3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für einen von der Mitgliederversammlung ggf. aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.
4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, stets seine aktuelle Adresse (postalisch und eMail-Adresse), sowie ggf. Namensänderungen dem Vorstand bekannt zu geben.
§ 6 Mitgliedsbeiträge und Verwendung der Finanzmittel
1. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils im Januar des Geschäftsjahres fällig.
2. Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. Für Schüler, Studenten und Auszubildende wird ein wesentlich ermäßigter Beitragssatz festgesetzt.
3. Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit den Mitgliedsbeitrag ganz oder teilweise zu erlassen, ihn zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen.
4. Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitten weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.
5. Eine durch die Mitgliederversammlung festzulegende Sonderumlage darf für ein Jahr den Maximalbetrag eines Jahrebeitrages nicht überschreiten
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres, bis spätestens zum 30.06. eines Jahres, durch den Vorstand einzuberufen. Sie ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt.
2. Eine Mitgliederversammlung ist 28 Tage vorher unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung vorbehaltlich Absatz 9 einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte, vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Post- oder e-Mail-Adresse gerichtet ist.
3. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
5. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins und einer Satzungsänderung, werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Satzungsänderungen werden mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen und durch den Schriftführer protokolliert. Der Zweck des Vereins kann mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen geändert werden.
6. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Versammlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
7. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltung zählt als nicht abgegebene Stimme.
8. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.
9. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;
b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes;
c) Wahl des Vorstandes;
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern;
e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und einer eventuellen Sonderumlage;
f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
h) Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung;
10. Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Mitglieder sollen eigene ausformulierte Anträge zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einreichen. Der Vorstand teilt diese Anträge den Mitgliedern spätestens eine Woche vor Versammlungsbeginn mit. Über diese wird im Rahmen der Mitgliederversammlung entschieden. Über später eingegangene Anträge, die nicht die Aufgaben gemäß 8.a) bis 8.i) betreffen, und deren Zulassung zur Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem/der Vorsitzenden;
b) dem/der KassenführerIn (=stellvertretende/r Vorsitzende/r)
c) dem/der SchriftführerIn
Der Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der Vereinsmitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.
3. Der Vorstand wird auf 2 (zwei) Jahre gewählt.
4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
5. Die Beschlüsse des Vorstands werden, soweit sie nicht vertrauliche Informationen enthalten, innerhalb von spätestens sechs Wochen den Mitgliedern zugänglich gemacht.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
1. Bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks wird der Verein nicht aufgelöst, sondern besteht fort.
2. Das Vermögen des Vereins fällt in diesem Fall an das Kloster der Missionsdominikanerinnen vom Heiligsten Herzen Jesu KdöR in Strahlfeld, hilfsweise an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die den vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannten Zweck „Förderung der Jugend- und Altenhilfe“ verfolgt, verbunden mit der Auflage, dass dieses Vermögen ausschließlich und unmittelbar für diesen Zweck verwendet werden muss.
§ 12 Auflösung des Vereines
1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsamen vertretungsberechtigten Liquidatoren.
2. Nach Beendigung der Liquidation fällt das vorhandene Vermögen des Vereins an das Kloster der Missionsdominikanerinnen vom Heiligsten Herzen Jesu KdöR in Strahlfeld, hilfsweise an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die den vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannten Zweck „Förderung der Jugend- und Altenhilfe“ verfolgt, verbunden mit der Auflage, dass dieses Vermögen ausschließlich und unmittelbar für diesen Zweck verwendet werden muss.
§ 13 Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 07. März 2019 beschlossen worden und dem gleichen Tage in Kraft getreten.
Die Satzung wurde errichtet am 07.03.2019.